Beschwerdeverfahren der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)
Die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (nachfolgend „SWFH“) ist seit dem 01.01.2023 verpflichtet, die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (nachfolgend „LkSG“) umzusetzen. Zu dem Pflichtenkreis des LkSG gehört insbesondere, dass die SWFH ihren menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette nachkommt.
Ein wichtiger Bestandteil dieser Sorgfaltspflichten ist die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 8 LkSG und die Veröffentlichung einer dazugehörigen Verfahrensordnung.
Das LkSG-Beschwerdeverfahren knüpft an das bei der SWFH bestehende Hinweisgeber-System zur Meldung von möglichen Gesetzesverstößen oder Verstößen gegen interne Richtlinien an.
Hierdurch soll internen und externen beschwerdeführenden Personen die Möglichkeit gegeben werden, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken und Verletzungen menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens entlang der Lieferkette und im eigenen Geschäftsbereich entstanden sind, hinzuweisen. Damit verfolgt die SWFH insbesondere das Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, oder sie zu minimieren, oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden.
Die SWFH betreibt das Beschwerdeverfahren für sich selbst und folgende mit ihr verbundenen Unternehmen (des eigenen Geschäftsbereichs):
- BäderBetriebe Frankfurt GmbH (BBF)
- In-der-City-Bus GmbH (ICB)
- AVA Abfallverbrennungsanlage Nordweststadt GmbH
- Nahverkehrsinfrastrukturgesellschaft Frankfurt am Main mbH
- Westend Energiebeteiligungsgesellschaft mbH
Beschwerden oder Hinweise können an das Compliance Management der SWFH oder die Vertrauensanwältin bzw. ihren Stellvertreter gemeldet werden.
Beschwerden, die die BBF oder die ICB betreffen, können unmittelbar an das Hinweisgeber-System dieser Unternehmen gerichtet werden. Auf den Websites der BBF und der ICB wird auf das Hinweisgeber-System dieser Unternehmen verwiesen.
Die Beschwerde oder der Hinweis kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Beschwerden werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Die entsprechenden Kontaktinformationen und alles weitere entnehmen Sie bitte der Verfahrensordnung zum Beschwerdeverfahren.
Meldungen von Beschwerden, die in keinem Zusammenhang zu den oben aufgezählten Unternehmen stehen, werden von der SWFH weder bearbeitet noch weitergeleitet.
Weiterführende Informationen zur Umsetzung des LkSG in der SWFH: Grundsatzerklärung LkSG und Bericht zum LkSG.